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 Mitgliederversammlung am 22. April 2009

Anträge an die Mitgliederversammlung


Antrag an die Mitgliederversammlung des DJV-Hamburg NR. 1

Antragsteller: Vorstand und Beirat




Die Mitgliederversammlung möge beschließen:


Die Beitragsordnung des DJV Hamburg wird wie folgt geändert:


1.
Die Beiträge der Festangestellten und der Freien steigen mit Wirkung zum 01.01.2010 und 01.01.2011 jeweils um einen Euro pro Monat.
2.
Die Beiträge der Festangestellten (reduziert), der Freien (reduziert) sowie der Rentner, der Studierenden und der passiven Mitglieder steigen mit Wirkung zum 01.01.2010 und 01.01.2011 jeweils um 50 Cent Euro pro Monat.
3.
Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, zahlen einen monatlichen Verwaltungszuschlag von einem Euro. Diese Regelung tritt zum 01.06.2009 in Kraft.





BEGRÜNDUNG:


Die Beiträge des DJV Hamburg sind letztmalig durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Jahre 1996 angehoben worden. Seit dem sind die Kosten – wie bekannt – erheblich gestiegen. Eine maßvolle Beitragserhöhung, die sich auch an der Leistungsfähigkeit der Mitglieder orientiert und auf zwei Jahre verteilt wird, ist nötig, um die Leistungsfähigkeit und das vielfältige Angebot des DJV-Hamburg zu erhalten.

Der Verwaltungskostenzuschlag für diejenigen Mitglieder, die sich nicht am Lastschriftverfahren beteiligen, ist notwendig, weil diese sonstigen Zahler einen erheblichen Mehraufwand in der Buchhaltung verursachen.




Antrag an die Mitgliederversammlung des DJV-Hamburg NR. 2

Antragsteller: Vorstand und Beirat



Die Mitgliederversammlung möge beschließen:


Die Satzung des Landesverbandes wird um einen neuen § 18 ergänzt. Die Nummerierung der folgenden §§ wird entsprechend angepasst.

§ 18 Organmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen sind ehrenamtlich tätig. Entschädigungen für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft sind im Rahmen des Etatansatzes zulässig.




Begründung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Hinweisbeschluss vom 3. Dezember 2007 (NJW-RR 2008, 842 f) für einen gemeinnützigen Verein entschieden, dass Zahlungen für Entschädigungen für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft an ehrenamtlich tätige Vorstands- und Gremienmitglieder satzungswidrig sind, wenn die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vorsieht. Da der DJV nach einem Beschluss des DJV-Gesamtvorstandes vom 24. Juni 2003 in bestimmten Fällen Sitzungsgeld bis zu einer maximalen Höhe von 125 Euro je Sitzungstag zahlt und Aufwandsentschädigung gezahlt werden, wird die Satzungsergänzung für notwendig erachtet, um einen möglichen satzungswidrigen Zustand zu vermeiden. Zwar bezieht sich diese Entscheidung des BGH nur auf ehrenamtliche Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen Vereinen, jedoch hat der BGH in einem älteren Urteil [NJW-RR 1988,745(747)] für einen Apotheker-Verein entschieden, dass dessen Verwaltungsratsmitglieder außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 27 Abs. 3, 670 BGB keinen Anspruch auf Vergütung der für die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe eingesetzten Arbeitszeit und Arbeitskraft hat, wenn die Satzung insoweit schweigt. Die Satzungsergänzung ist insoweit nach Auffassung von Vorstand und Beirat notwendig.

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