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  Erfolg für die Freien

Gericht kippt Springer-AGB


Berlin, 26.03.2010 – Das Kammergericht Berlin hat am heutigen Freitag der
Axel Springer AG im Wege der einstweiligen Verfügung und zugleich durch
ein Hauptsacheurteil untersagt, wichtige Passagen ihrer AGB für die freien
Journalistinnen und Journalisten des Verlags zu nutzen (Az. 5 U 90/07). Es
lehnte damit die Berufung von Springer gegen ein ähnlich lautendes Urteil
des Landgerichts Berlin von 2007 ab und ging zugunsten der Freien sogar
noch darüber hinaus. Für unzulässig erklärte das Kammergericht vor allem,
dass die Nutzung auch durch Dritte erfolgen könne oder die Nutzungsrechte
der Urheber auch ohne Zustimmung weiter übertragen werden könnten.
Auch die Regelung, dass bei einer werblichen Nutzung der Beiträge eine
Vergütung gesondert vereinbart werden kann, aber nicht muss, darf der
Verlag nicht weiter nutzen. Gleiches gilt für den Passus, dass bei fehlender
Urhebernennung keine gesonderten Ansprüche des Journalisten entstehen.

Anders als das Landgericht untersagte jetzt das Kammergericht ferner die
Verwendung einer Klausel, die eine jeweils anwendbare Abschlagstaffel bei
mehreren Fotos aus einer Produktion vorsah. Gekippt wurde auch die
Bestimmung zu den Ausfallhonoraren, wenn ein Beitrag nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt abgedruckt wurde. Bei den angegriffenen AGB sind
zahlreiche Klauseln vom Verbot betroffen, so dass bis auf weiteres
wesentliche Teile der AGB nicht mehr verwendet werden können.

DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken betonte: „Die Richter haben eine
klare und unmissverständliche Entscheidung für die freien Journalisten
getroffen. Die langen juristischen Auseinandersetzungen haben sich gelohnt."

Und DJU-Geschäftsführerin Ulrike Maercks-Franzen ergänzte: „Wir hoffen,
dass von dem heutigen Urteil Signalwirkung ausgeht. Das Gericht hat
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten der Freien einen Riegel
vorgeschoben.“

DJV und dju in ver.di hatten gemeinsam die Honorarbedingungen von
Springer angefochten, die der Verlag Anfang 2007 eingeführt hat.




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