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 DJV: ZEIT-VERTRAGSBEDINGUNGEN RECHTSWIDRIG

Der DJV hatte bereits im März vor den Vertragsbedingungen der ZEIT gewarnt. Der DJV hält diese von der ZEIT verwendeten Bedingungen für einen Verstoß gegen die Grundsätze des Urhebervertragsrechts und ist bereits gegenüber der ZEIT aktiv geworden. Wir raten, diese Vertragsbedingungen nicht zu akzeptieren. Setzen Sie sich gern mit uns Verbindung - wir stehen Ihnen als Mitglied gern mit Rechtsrat zur Verfügung.

Eine ausführliche Info finden Sie hier

auszugsweise:

Der DJV hält die neuen Vertragsbedingungen des Zeitverlags für einen Verstoß gegen die Grundsätze des Urhebervertragsrechts, wie im Freienblog bereits am 23. März 2010 zu lesen. Er rät von einer Unterschrift ab. Die DJV-Juristen sind bereits gegenüber dem Zeitverlag aktiv geworden. Eine Mailingliste hierzu ist vom DJV eingerichtet worden.

Worum geht es en detail? Der Verlag will „sämtliche“ Nutzungsrechte an den Beiträgen bekommen, für ein Jahr dabei ausschließlich und weltweit. Alles für ein einziges Pauschalhonorar. Nach Ablauf des Jahres will er die Beiträge dann immer noch nutzen dürfen, aber will dann „großzügigerweise“ die zeitgleiche Verwertung durch die Autoren noch zulassen. Wie die aber möglich sein soll, wenn der Zeitverlag die gleichen Beiträge weiterhin weltweit vermarkten darf, dürfte das Geheimnis der Autoren dieser Vertragsbedingungen sein. Faktisch verhindert der Zeitverlag die Mehrfachverwertung, denn nach dem Ablauf eines Jahres dürften viele Beiträge bereits veraltet sein, und er zwingt die Freien dazu, ihn als Wettbewerber mit ihren eigenen Beiträgen hinzunehmen. Das hat sehr wenig damit zu tun, wie man mit Unternehmern umgeht, und viel damit, wie man Abhängige behandelt.

Ist es möglich, mit dem Zeitverlag über Vertragsbedingungen zu verhandeln? Ist der Text vielleicht nur ein Vorschlag, über den man/frau noch reden kann? Eher weniger. Zunächst wird die Bedeutung des Vertrags heruntergespielt. In einem Anschreiben des Verlags heißt es: „Die urheberrechtlichen Vorgaben zwingen uns leider zu diesem „formalen“ Verfahren.“ Das ist natürlich falsch formuliert. Denn das Urheberrecht zwingt den Verlag zur Zahlung einer angemessenen Vergütung. Oder anders formuliert: Das Urheberrecht hat mit diesen Geschäftsbedingungen nichts zu tun und zwingt den Zeitverlag sicherlich nicht zur Aussendung dieser Vereinbarungen.

Wer sich Zeit mit der Unterzeichnung lässt (Zeit, nicht DIE ZEIT…), darf dabei mit unmissverständlichen Mitteilungen rechnen: „Der Abschluss dieser Vereinbarung ist unabdingbare Voraussetzung des Verlages für eine Beauftragung von Autoren“, wird dann mit Extra-Anschreiben angemahnt. Auf gut Deutsch: Unterschreibe die „Vereinbarung“, oder Du bekommst keine Aufträge mehr bzw. kannst Deine Beiträge bei uns nichts mehr absetzen. „Vogel, friss oder stirb!“ Mit angemessener Vergütung und der Vorstellung von gleichberechtigten Vertragspartnern, wie im Urheberrechtsgesetz, hat das wohl wenig zu tun.

Das Überraschende dabei ist, dass die Bedingungen nicht nur für alle zukünftigen Beiträge gelten soll, wie das unter Vertragspartnern eigentlich zu erwarten wäre, sondern auch für alle (!) Beiträge, die in der Vergangenheit für den Zeitverlag erstellt wurden. Die Rechte an Dutzenden von Beiträgen werden damit eben mal kostenlos nachträglich eingeräumt. Denn es heißt anschließend, die eingeräumten Rechte seien mit dem Pauschalhonorar abgegolten. Für in der Vergangenheit eingereichte und bezahlte Beiträge soll das offenbar heißen, dass die Rechtevergabe seitens des Autoren im Jahre 2010 bereits im Honorar des Jahres 1985 enthalten sein soll. Eine Bezahlung also, deren Sinn und Zweck sich im Nachhinein erweitern lassen soll. Das hat wohl mit angemessener Vergütung wirklich wenig zu tun. Vielleicht kommt im Jahr 2020 noch die ergänzende Mitteilung, das Honorar aus dem Jahr 2010 sei eigentlich auch für die Nutzung auf der Mond- oder Marsstation gedacht, denn man habe seinerzeit ja nur „weltweit“ vereinbart?

Ohnehin steht die pauschale Vergütung urheberrechtlich geschützter Werke unter dem Verdacht, mit Angemessenheit eher wenig zu tun zu haben. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem kürzlich ergangenen „Übersetzer-Urteil“ entschieden, dass für zusätzliche Nutzungen neben dem eigentlichen Nutzungszweck unter bestimmten Bedingungen extra zu zahlen sei (BGH, Urteil vom 07.10.2009, I ZR 38/07) – Talking to Addison.

Auch das Kammergericht Berlin hatte über die Klage des DJV (mit Unterstützung von dju in ver.di und Freelens) entschieden, dass die Geschäftsbedingungen des Verlags gegen die Grundsätze des Urheberrechts verstießen, weil sie keine klaren Regelungen über eine gesonderte Verwertung für weitere Nutzungen enthielten (KG Berlin, 5 U 66/09).

Der Vertrag kommt in jedem Fall unbescheiden daher. So heißt es, dass der Verlag sämtliche (!) Nutzungsrechte für die Dauer eines Jahres erhalte, und das eben zur ausschließlichen und weltweiten Nutzung. Nach diesem Jahr verbleiben die Rechte für die Dauer des gesetzlichen Schutzrechts (!) zur weltweiten Nutzung als einfache Nutzungsrechte, was konkret heißt: 70 Jahre nach dem Tod des Autors darf der Zeitverlag die Beiträge umfangreich weltweit kostenlos nutzen. Das ist schon bemerkenswert.

Zu den eingeräumten Rechten gehört auch die Nutzung in Sammelwerken wie Kalendern und die Nutzung als Audio- oder Videofile (das deutsche Wort Datei hat der zuständige Jurist offenbar vergessen). Podcast inklusive, warum eigentlich?

Warum der Autor das Übersetzungsrecht kostenlos mit einräumen soll, wäre dabei die weitere Frage. Erscheint DIE ZEIT denn neuerdings auf Englisch oder Kisuaheli?

Zu erwähnen wäre auch die Einräumung des Rechts „auch in allen (!) unbekannten Nutzungsarten“. Das dürfte eher eine contradictio in adiecto sein. Denn wie sollte es möglich sein, nur „einige“ unbekannte Nutzungsarten einräumen? Ein gewisser Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot sowie das juristische Allgemeingesetz der Vermeidung von bekannten und allen (wohlgemerkt: allen) unbekannten unsinnigen Formulierungen, ohne Zweifel.

Besonders brisant ist allerdings die Regelung, nach der die Autoren auch das Recht einzuräumen haben, „sämtliche eingeräumte Nutzungsrechte teilweise oder insgesamt im In- und/oder Ausland auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte ausüben zu lassen“. Während das Urheberrechtsgesetz für eine solche Weiterübertragung jeweils die explizite Zustimmung verlangt, schon um auch das Urheberpersönlichkeitsrecht der Autoren zu wahren, will der Zeitverlag diese Frage formularmäßig gleich mit der Einlieferung des Beitrags bekommen, wenn noch völlig unklar ist, wer der weitere Nutzer sein soll. Das verstößt damit ganz klar gegen urheberrechtliche Maßstäbe und gegen den Grundsatz, dass Vertragsregeln klar formuliert sein müssen (Transparenzgebot).

Der DJV hält die Vertragsbedingungen für unwirksam und rät von einer Unterzeichnung ab. Der DJV ist in der Sache zudem bereits gegenüber dem Zeitverlag aktiv geworden. Hierzu in Kürze mehr, wenn es hierzu relevante Entwicklungen gibt. Wer Interesse am Thema hat und darüber debattieren möchte, kann sich hier in eine Mailingliste eintragen. Article Manager module by by George! Software.

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