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Presseausweis |
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Erläuterungen zu den Richtlinien über die Ausgabe von Presseausweisen
Den Antrag auf Ausstellung eines Presseausweises können Sie hier als .pdf - Formular downloaden.
Bitte schicken Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Formular
mit einem aktuellen Foto und weiteren evtl. benötigten Unterlagen per Post zu und überweisen die Gebühr vorab.
Für die Ausgabe von Presseausweisen sind die nachstehend abgedruckten Richtlinien maßgebend; sie sind für die ausstellungsberechtigten Verbände verbindlich.
Nach den Richtlinien können nur hauptberufliche Journalisten den Presseausweis erhalten, die ihn als Legitimation bei ihrer Arbeit benötigen. Wer nur nebenberuflich journalistisch arbeitet (Studenten, Wissenschaftler, Angehörige anderer Berufe, die für Fach- oder Verbandszeitschriften tätig sind, erfüllt die in den Richtlinien genannten Voraussetzungen für den Presseausweis nicht. Der Presseausweis darf ebenfalls nicht ausgegeben werden, um die Aufnahme journalistischer Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Der Presseausweis darf nur für berufliche Zwecke verwendet werden.
Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit
Die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist muss nachgewiesen werden (für Mitglieder: ist in der Regel durch Aufnahme in einen DJV-Landesverband nachgewiesen). Als hauptberuflicher Journalist gilt, wer seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag journalistischer Arbeit bestreitet.
Den Nachweis führen
A. Festangestellte Journalisten
1. durch Vorlage ihres Redakteurvertrages oder
2. durch Vorlage einer Bescheinigung des Verlages, der Chefredaktion, der Rundfunkanstalt bzw. des Arbeitgebers, in der das Vertragsverhältnis als festangestellter hauptberuflicher Journalist bestätigt wird;
B. Freiberufliche Journalisten
1. durch Vorlage von Vertragsvereinbarungen über ständige Mitarbeit bei bestimmten Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunkanstalten, Agenturen usw.; oder
2. durch Vorlage der Honoraranweisungen und Presseveröffentlichungen mindestens der letzten sechs Monate, aus denen sich ergeben muss, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt daraus bestritten hat;
C. Volontäre
durch Vorlage ihres Vertrages bzw. einer entsprechenden Bescheinigung.
D. Ausländische oder ausschließlich für ausländische Zeitungen, Rundfunkanstalten, Agenturen oder andere Publikationsorgane arbeitende Journalisten
1. durch Vorlage einer Bescheinigung des Publikationsorgans, für das sie arbeiten und
2. durch Vorlage einer Bestätigung der Mission ihres Landes in der Bundesrepublik über ihre hauptberufliche Tätigkeit als Journalist;
3. Notwendigenfalls durch eine zusätzliche Befürwortung einer Vereinigung der ausländischen Journalisten.
An ausländische Journalisten soll ein Presseausweis nur ausgegeben werden, wenn sie sich voraussichtlich mindestens ein Jahr im Land aufhalten und dieser Aufenthalt hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit dient.
Prüfung der Anträge
Die Verbände sind berechtigt, vor Erteilung eines Presseausweises die ihnen erforderlich erscheinenden Erkundigungen zur Prüfung des Antrages einzuholen.
Der Antragsteller hat eine Kostenpauschale in Höhe von 69,00 Euro (incl. MwSt.) zu zahlen. Mitglieder erhalten des Presseausweis kostenlos, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Verlängerung - Eigentumsvorbehalt
Der Presseausweis ist gültig für ein Jahr, danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Verlängerungen sind nicht möglich. Der Presseausweis bleibt Eigentum des Verbandes.
Missbräuchliche Benutzung hat die Einziehung des Presseausweises zur Folge.
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