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Aktueller Rechtsfall

EU-Urteil verlangt Erfassung der Arbeitszeit

04.07.2019

Die kontroverse Dauerdebatte um die Arbeitszeiterfassung in Redaktionen könnte am 14. Mai 2019 ihr Ende gefunden haben: An diesem denkwürdigen Dienstag hat der europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil mit weitreichenden Folgen gefällt (Urteil vom 14. Mai 2019 C-55/18). Das Urteil besagt, dass Arbeitgeber in Zukunft die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen müssen. Zur Begründung verweisen die Richterinnen und Richter auf die EU-Grundrechtscharta und die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie enthält Vorgaben zur maximalen Regelarbeitszeit und zu Ruhezeiten, um die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen und damit zur Arbeitssicherheit beizutragen. Dem Europäischen Gerichtshof lag ein Fall aus Spanien zur Entscheidung vor. Der EuGH hat in seinem Urteil nun die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu erlassen, „die sicherstellen, dass die von den Arbeitnehmern täglich geleistete Arbeitszeit gemessen wird“. Damit ist auch der deutsche Gesetzgeber im Zugzwang. Das bundesdeutsche Arbeitszeitgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung sieht in Paragraf 16 Absatz 2 lediglich vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitszeit zu dokumentieren, die über die werktägliche Regelarbeitszeit hinaus geleistet wird. Gemeint sind damit Überstunden. Aber kaum ist das Urteil gesprochen, regt sich in der Politik Widerstand gegen eine Umsetzung der EuGH-Entscheidung. So berichtet die Tagesschau am 21. Mai 2019, Bundeswirtschaftsminister Altmaier wolle das Urteil prüfen lassen und vorerst nicht umsetzen. Ganz andere Signale sind jedoch aus dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zu empfangen. Die Wirtschaftswoche zitiert die Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt, die sich ebenfalls zu der Entscheidung geäußert hat: „Daraus lässt sich unschwer erkennen, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht“. Und in der Tat ist es schwer, größere juristische Spielräume zu erkennen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine wirksame Überprüfung der Einhaltung des Arbeitszeitrechtes voraussetzt, dass die Arbeitszeit auch tatsächlich erfasst wird. Die Dokumentation der Überstunden, wie sie das deutsche Arbeitszeitgesetz und die entsprechenden spanischen Regelungen vorsehen, reichen da nicht aus. Betriebsräte handeln vorausschauend, wenn sie abgeschlossene Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit schon einmal überprüfen –  hier könnte es noch Anpassungsbedarf geben. Stefan Endter
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