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Aktueller Rechtsfall

Fit for Fun-Kündigung unwirksam: DJV vor Gericht erfolgreich

08.10.2019

Vor dem Arbeitsgericht unterlag der Medienkonzern (Foto: Stefan Endter)

Mit ihren jüngsten Massenentlassungen ist die Hubert Burda Media Group in die Schlagzeilen geraten: Im Januar kündigte der Medienkonzern die Redaktion von Fit for Fun. Im September folgten die Kündigungen für die Redaktion von TV Spielfilm (die NORDSPITZE berichtete). Nun hat Burda in der Causa Fit for Fun ein erstes Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg verloren. Eine Redakteurin – vertreten vom DJV Hamburg – hatte vor dem Arbeitsgericht gegen ihre Kündigung geklagt. Der DJV hält die Kündigung für rechtswidrig, weil die Fit for Fun GmbH – Gesellschafter Burda – die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgesehene Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erstattet hat. Die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens sind im Paragraf 17 KSchG geregelt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor Abgabe der Massenentlassungsanzeige zu konsultieren. Im vorliegenden Fall hatte die Geschäftsleitung den Betriebsrat erst Wochen nach der unternehmerischen Entscheidung, den redaktionellen Betrieb stillzulegen, informiert. Die Information bestand auch nicht aus einer umfassenden schriftlichen Darlegung, sondern im Wesentlichen aus der Übergabe des Entwurfes einer Massenentlassungsanzeige. In der Folge erarbeitete der Betriebsrat einen umfangreichen schriftlichen Fragenkatalog, der dem Arbeitgeber übermittelt wurde. Ende Januar 2019 kam es dann zu einer ersten Gesprächsrunde mit dem Arbeitgeber. Dabei wurden nicht alle Fragen des Betriebsrates abschließend beantwortet. Zum Ende des Termins erklärte der Betriebsrat ausdrücklich, dass er die Konsultationsphase nicht als abgeschlossen betrachte und die Beantwortung der noch offenen Fragen einfordere. Dennoch kündigte die Fit for Fun GmbH die Redaktion noch im Januar. Nach der Rechtsauffassung des DJV hat die Fit for Fun GmbH damit die Voraussetzungen des Paragraf 17 KSchG nicht erfüllt. Die Rechtsfolge einer unwirksamen Massenentlassungsanzeige ist die Nichtigkeit der Kündigung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Urteil v. 27.01.2015 – Rs. C-188/03) umfasst die Konsultationspflicht nicht nur eine Beratungs-, sondern auch eine Verhandlungspflicht. Eine inhaltliche Beratung und Verhandlung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor umfassend informiert und dessen Fragen beantwortet. Dies ist nach Auffassung des DJV im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Klage im August stattgegeben und die Kündigung verworfen. Die schriftlichen Urteilsgründe lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
Stefan Endter
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