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Pressemitteilungen

Gratisfotos von Polizei und Feuerwehr

Wenn der Staat die Berichterstattung übernimmt

04.07.2019

Immer wieder geben Polizei und Feuerwehr kostenloses Fotomaterial heraus. Ende März geriet ein Fall in die Kritik, bei dem die Bremer Polizei ein Video von einem Großeinsatz veröffentlichte. Journalisten wurden nicht über die lang geplante Aktion informiert (s.a. auch Meinungstext auf dieser Seite). Die kostenlosen Bilder einer Cannabis-Plantage und eines Drogenspürhundes machten die Einsatzkräfte selbst, gaben sie an Medien und via Gesellschaftsmedien an die Bevölkerung weiter. Rechtlich dürfen sich Behörden nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betätigen. Artikel 5 des Grundgesetzes verbietet jegliche staatliche Einflussnahme. „Wenn sich die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bremer Polizei durch eigene Beiträge aktiv am Medienmarkt beteiligt“, schreibt DJV-Justiziar Benno Pöppelmann, „sind ihr zugunsten der anderen Marktteilnehmer, insbesondere der institutionell geschützten Medien und der in diesen tätigen Personen enge Grenzen schon deswegen gesetzt, weil das Gebot der Staatsferne auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung schützt“. Mit ihren Gratisbildern belasten Polizei und Feuerwehr aber die gebotene Staatsferne. In Hamburg beklagten sich im Februar Reporter nach einer Bombenentschärfung in Winterhude, dass die Feuerwehr sie zwar fotografieren ließ, nach kürzester Zeit aber eigenes Fotomaterial auf den Markt warf. Die Hamburger Morgenpost veröffentlichte das Feuerwehrfoto, obwohl ein eigener Fotograf vor Ort war. Als im März in Hamburg-Billstedt eine Heliumgasflasche explodierte und eine Person schwer verletzt wurde, twitterte die Polizei bald darauf zwei Fotos – die Bilder schafften es in Online- und Printmedien. Die Berichterstattung ist laut Landespressegesetzen und Rundfunkstaatsvertrag öffentliche Aufgabe der Medien, der Staat soll sich neutral verhalten und in Zurückhaltung üben. Insofern müssen Behörden – wenn sie denn berichten – auf wertende oder meinungsbildende Elemente verzichten. Eine boulevardpressemäßige Illustration ist für Polizei und Feuerwehr ebenso tabu wie das Layout nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung. Gleiches gilt für Rundfunkbeiträge in der polizeilichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die eindeutig als staatliche Publikationen erkennbar sein müssen. Der Gesetzgeber hat die Rollen von Staat und Medien klar definiert. Von einem problematischen Verständnis zeugt auch der Hamburger Fall eines nächtlichen Hubschraubereinsatzes, bei dem die Polizei trotz ihrer Neutralitätspflicht ausgewählte Reporter informierte, andere nicht: Der einigen Reportern als „Übungseinsatz“ angekündigte Flug wurde später als Observation, als tatsächlicher Einsatz, beschrieben. Claudia Piuntek (Mitarbeit und Foto: Florian Büh)
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