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Pressemitteilungen

Aktueller Rechtsfall

Auskunftspflicht gilt auch für Sparkassen

17.07.2017

Informationsansprüche sind die Basis für die Recherche (Foto: Rainer Mersmann)

Pressefreiheit und verantwortlicher Journalismus leben von gut recherchierten Informationen. Und da die Pressefreiheit im Grundgesetz prominent verankert ist und das Bundesverfassungsgericht die zentrale Bedeutung der Pressefreiheit für eine Kommunikationsdemokratie in ständiger Rechtsprechung unterstrichen und ausgestaltet hat, überrascht es nicht, wenn sich Informationsansprüche in verschiedenen Gesetzen finden. So enthalten beispielsweise die Landespressegesetze (LPressG) einen besonderen presserechtlichen Auskunftsanspruch, während sich Informationsansprüche für Bürgerinnen und Bürger in den Informationsfreiheitsgesetzen und in Hamburg in einem noch weitergehenden Transparenzgesetz finden. Auch darauf können sich Journalisten natürlich berufen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch in den LPressG verpflichtet Behörden zur Auskunftserteilung. Mittlerweile ist durch die Verwaltungsgerichte und auch durch den Bundesgerichtshof geklärt, dass hier ein funktioneller und nicht ein formeller Behördenbegriff zu Grunde zu legen ist. Erledigt der Staat beispielsweise in einer von ihm beherrschten privatrechtlichen GmbH Aufgaben der Daseinsvorsorge, dann ist diese GmbH Behörde im Sinne des LPressG (siehe auch: Endter, „Dürfen Töchter schweigen?“ Zur Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruches in: Der Städtetag 1998, S. 780). In einem aktuellen Fall musste sich das OVG Niedersachsen mit der Frage befassen, ob auch Sparkassen Behörden im Sinne des LPressG und damit grundsätzlich auskunftspflichtig sind.

Obwohl das OVG den Auskunftsanspruch im Eilverfahren mangels Eilbedürftigkeit im Ergebnis abgelehnt hat, heißt es im Beschluss: „Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Auskunftsanspruch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, die Antragsgegnerin sei mangels Behördeneigenschaft nicht auskunftspflichtig“ (OVG Niedersachsen, B. v. 7.10.2016, AfP S. 175 ff).

(Stefan Endter)

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