DEUTSCHER JOURNALISTEN-VERBAND NORD HAMBURG – SCHLESWIG-HOLSTEIN GEMEINSAM.MACHEN.

Pressemitteilungen

Was sich 2018 für Journalisten geändert hat

Rechtliche Neuerungen für Freie und Feste

06.04.2018

Dieses Jahr gab's diverse Änderungen für Bild- und Textjournalisten

Anhebung der GWG-Grenze: Wer steuerlich selbstständig arbeitet, kann Wirtschaftsgüter, die 2018 angeschafft wurden und einen Nettowert von 800 Euro nicht übersteigen, sofort abschreiben. Bisher lag die Grenze bei 410 Euro netto, teurere Anschaffungen mussten über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden, das waren meistens fünf Jahre.

Die Beschäftigung von Freien im NDR ist neu geregelt, es gilt das sogenannte Überwiegensprinzip: Wer im vergangenen Jahr überwiegend lohnsteuer- und sozialabgabepflichtig beschäftigt war, den behandelt der NDR in diesem Jahr komplett als abgabepflichtig. Wer im vergangenen Jahr überwiegend ohne diese Abgaben eingesetzt war, wird in diesem Jahr als abgabefrei abgerechnet. Der Grund für die Neuregelung sind Vorgaben der Finanzbehörden.

Urheberrecht eingeschränkt: Bildungseinrichtungen dürfen ohne Einwilligung des Urhebers bis zu 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Bestimmte Abbildungen dürfen vollständig genutzt werden, ohne, dass der Urheber dafür Honorar verlangen kann.

Mutterschutzgesetz: (1) Der Anwendungsbereich wurde ausgeweitet, die Schutzregelungen gelten nicht mehr nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern auch für arbeitnehmerähnliche Freie. (2) Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze auf eine unverantwortbare Gefährdung für schwangere Frauen prüfen. Liegt diese im konkreten Fall vor, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz umgestalten. Ist das nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, soll die werdende Mutter an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Nur, wenn auch das nicht möglich ist, kann ein Beschäftigungsverbot aus betrieblichen Gründen greifen. (3) Schwangere dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereiterklären. (4) Arbeit bis 22 Uhr ist mit Einwilligung der Betroffenen und behördlicher Genehmigung möglich.

(Anja Westheuser)

Newsletter

Cookie Einstellungen